§9a (3), Wahl eines stellvertretenden Schatzmeisters.

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Tobias Höpfner.

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Titel: Wahl eines stellvertretenden Schatzmeisters.
Kurzbeschreibung: Für den Ausfall des gewählten Schatzmeisters bedarf es einer Nachrückregel.

Satzung


Antrag

Änderungsantrag Nr.
SÄA024
Beantragt von
Tobias Höpfner
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / 9a
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge folgende Änderung des §9a beschließen:

(3) Der Landesparteitag wählt ebenfalls einen stellvertretenden Schatzmeister. Dieser gehört jedoch nicht dem Vorstand an. Ist absehbar, dass der Schatzmeister seiner Funktion innerhalb des Vorstands länger als 30 Kalendertage nicht nachkommen kann, so hat dieser den Vorstand umgehend hierüber zu informieren. Für die Zeit der Abwesenheit rückt der stellvertretende Schatzmeister in das Amt des Schatzmeisters, sowie in den Vorstand auf und übernimmt die entsprechenden Arbeiten.

(4) Ist absehbar, dass der stellvertretende Schatzmeister sein Amt länger als 3 Monate ausüben muss, oder dass der stellvertretende Schatzmeister das Amt ebenfalls für länger als 30 Kalendertage nicht ausüben kann, ist der Vorstand automatisch handlungsunfähig.

Begründung

Wie wir auf dem LPT2013.1 erfahren durften, hat aufgrund von persönlichen Problemen der damals amtierende Schatzmeister sein Amt mehrere Monate ruhen lassen müssen. Da keine offizielle Nachfolgerregelung vorhanden war, wurden die entsprechenden Aufgaben kaum erledigt. Dies hat zu Buchhaltungskosten in Höhe von mindestens 3.000 € geführt. Diese Nachfolgerregelung sollte dies zukünftig verhindern.


Diskussion

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  • Die Regelung steht in Konkurrenz zur bestehenden Nachrückregelung.
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  • Die Möglichkeit des LVor, aus den eigenen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister zu bennen wird abgeschafft, die automatische Handlungsunfähigkeit und kommissarische Verwaltung durch einen BzVor führt zu einer Lähmung der kompletten Verwaltung oder sogar des LV und sollte vermieden werden, nicht forciert.
  • Argument 3
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